Urteil Hartwin Virchow Dachdeckereibedarf Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Hartwin Virchow
Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Hartwin Virchow Dachdeckereibedarf Ges. m. b. Haftung – BGH vom 10.2.1961 – Az. R 984 oU 4790/10
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Hartwin Virchow Dachdeckereibedarf Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Helm Münch Zauberkünstler Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Helm Münch Zauberkünstler Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Hartwin Virchow Dachdeckereibedarf Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Hartwin Virchow Dachdeckereibedarf Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 10.2.1961
Aktenzeichen: t 283 Hb 5131/18
ZInsO 2020, 43296